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Leistungsansprüche

Bei häuslicher Pflege können die Kosten durch die Pflegeversicherung in verschiedenen Leistungen in Anspruch genommen werden. Dabei hängt die Höhe der Summe vom Pflegegrad ab. Auch wenn Sie als Angehörige für eine bestimmte Zeit nicht in der Lage sind, die Pflege durchzuführen, gibt es verschiedene Optionen die Pflege zu gewährleisten.

Pflegegeld

Wenn Angehörige oder eine andere nicht in der Pflege ausgebildete Kraft Ihre Pflege übernimmt, beziehen Sie ausschließlich Geldleistungen von der Pflegekasse.

Pflegegrad Betrag
2 316 €
3 545 €
4 728 €
5 901 €

Pflegesachleistung

Wenn Sie einen Pflegedienst beauftragen Ihre Pflege zu übernehmen, wählen Sie Ihre gewünschten Hilfeleistungen im Rahmen der vom Gesetzgeber vorgegebenen Leistungskomplexe aus. Der Pflegedienst rechnet direkt mit der Pflegekasse ab.

Pflegegrad Betrag
2 724 €
3 1.363 €
4 1.693 €
5 2.095 €

Kombinationsleistung

Die Möglichkeit, einen Teil Ihrer Pflege selbst zu organisieren und einen Teil vom Pflegedienst übernehmen zu lassen. Die Sach- und Geldleistungen sind in der sozialen Pflegeversicherung nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit gestaffelt.

Betreuungsleistung

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 erhalten nach §45 SGB XI von der Pflegeversicherung eine monatlich finanzielle Unterstützung von 125 €. Nach Feststellung der Anspruchsberechtigung durch den MDK, kann der Betrag verwendet werden für:

  • zugelassene Pflegedienste, die besondere Angebote der allgemeinen Anleitung und Betreuung anbieten,
  • Tagespflege,
  • Kurzzeitpflege.

Wird der monatliche Betrag nicht vollständig ausgeschöpft, kann dieser ins jeweils nächste Halbjahr übernommen werden.

Ausfall der Pflegeperson

  • Verhinderungspflege:
    Macht eine private Pflegeperson Urlaub oder ist durch Krankheit oder aus anderen Gründen vorübergehend an der Pflege verhindert, übernimmt die Pflegeversicherung bis zu max. 1.510 Euro die Kosten einer Ersatzpflege für längstens vier Wochen je Kalenderjahr.
    Der Anspruch auf Verhinderungspflege besteht nicht sofort bei Eintritt der Pflegebedürftigkeit, sondern erst nachdem die Pflegeperson den Pflegebedürftigen mindestens 6 Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat.
  • Kurzzeitpflege:
    Wenn die häusliche Versorgung vorübergehend nicht gewährleistet oder ausreichend ist, besteht Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen je Kalenderjahr.
    Sie ermöglicht pflegenden Angehörigen eine zeitliche begrenzte Entlastung oder bereitet einen pflegebedürftigen Menschen nach dem Klinikaufenthalt auf die Rückkehr in den eigenen Haushalt vor.